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Vorab angekreuzte Cookie-Einverständniserklärungen als unzulässig eingestuft

Vorab angekreuzte Cookie-Einverständniserklärungen als unzulässig eingestuft

Datenschutz

Die Mehrheit der Websites wird neugestaltet werden müssen, da die EU-Cookie-Richtlinie ein Verbot von vorab angekreuzten Zustimmungsformularen gemäß der DSGVO vorsieht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die Speicherung von Cookies die aktive Zustimmung der Internetnutzer erfordert. Nach Ansicht des EuGH reicht es nicht aus, den Website-Benutzern nur ein vorab angekreuztes Kästchen zu präsentieren und sie aufzufordern, es zum Abmelden anzuklicken.

"Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.", sagt der EuGH in einer Erklärung.

"Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen."

Dementsprechend hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen für Unternehmen der digitalen Medien, insbesondere für Werbetreibende und Medienunternehmen. Vorab angekreuzte Formulare für Cookies auf Websites, um die rechtliche Zustimmung zur Nachverfolgung von Verbrauchern einzuholen, wurden als unzulässig eingestuft.

Wie kam es zu dieser Entscheidung?

Der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen hatte einen Rechtsstreit gegen den deutschen Anbieter von Gewinnspielen Planet 49 geführt. Der Gewinnspielanbieter forderte die Spieler auf, den vorab gesetzten Cookies zuzustimmen, um auf das Gewinnspiel zugreifen zu können. Es gab zwei mit Ankreuzfeld versehene Hinweistexte. Der erste Hinweistext, dessen Checkbox nicht angekreuzt war, bat um Zustimmung, von Sponsoren kontaktiert zu werden. Ein zweites Kontrollkästchen wurde vorab angekreuzt und die Benutzer wurden gebeten, sich damit einverstanden zu erklären, dass Cookies auf ihrem Gerät gesetzt werden, um gezielte Werbung zu schalten.

Die Verbraucherorganisation argumentierte, dass der Gewinnspielanbieter keine rechtmäßige Einwilligung eingeholt habe, da die Einwilligung nicht mit einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers verbunden sei. Der deutsche Bundesgerichtshof hat das höchste Gericht der EU angerufen, um über den Fall zu entscheiden und die EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz im Internet auszulegen.

Allgemeine DatenschutzverordnungDer EuGH entschied, dass "die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird". Dieses Urteil bestätigt, dass das EU-Recht darauf abzielt, Verbraucher vor Eingriffen in ihr Privatleben zu schützen.

Der Gewinnspielanbieter hat die Nutzer nicht darüber informiert, dass Cookies möglicherweise Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben können, noch wurde ein klarer Zugang zur Analyse von Cookie-Partnern gewährt. Daher entschied das Gericht, dass " ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht genügt" und dass die Zustimmung zu Cookies explizit und spezifisch sein muss.

Das Urteil des EuGHs hat Diskussionen sowohl in der wissenschaftlichen Gemeinschaft als auch in großen Internetunternehmen ausgelöst. Luca Tosoni, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Norwegischen Forschungszentrum für Computer und Recht an der Universität Oslo, sagte in einer Erklärung, dass das Urteil "wahrscheinlich einen erheblichen Einfluss auf die laufenden Verhandlungen über die ePrivacy-Verordnung haben wird, die die Verwendung von Cookies regeln soll".

Die Auswirkungen auf die Website-Besitzer

Das EU-Gericht entschied auch, dass die Service Provider die Nutzer umfassend informieren müssen, einschließlich der Dauer der Verwendung der Cookies und der Frage, ob Dritte Zugang zu den erfassten Daten haben.

Wir werden also sehen, wie sich die Dinge in Zukunft entwickeln werden. Insbesondere wenn große Internetunternehmen wie Facebook und Twitter implizite Cookie-Einwilligung erheben. Das wird eine große Sache. Stellen Sie sich einen durchschnittlicher Internetnutzer vor, der Dutzende verschiedener Einverständniserklärungen durchläuft und alle Ihre Werbepartner bewertet. Das ist nicht weit davon entfernt, ihn für immer zu verlieren. Wir hoffen nur, dass dies in naher Zukunft nicht der Fall sein wird.